Rechtstracker.at

§ 75 VAG

Fassungen
15.08.1998 bis 01.04.2002 — BGBl. I Nr. 126/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7511.06.201031.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 7501.04.200910.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 22/2009
§ 7512.08.200531.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 7515.07.200411.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 70/2004
§ 7525.06.200414.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 67/2004
§ 7502.04.200224.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 7515.08.199801.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 7501.01.199714.08.1998 § → § BGBl. Nr. 753/1996
§ 7501.09.199431.12.1996 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 7501.01.199431.08.1994 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

15.08.1998BGBl. I Nr. 126/1998

Außerkrafttretensdatum

01.04.2002danach: BGBl. I Nr. 46/2002

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Schutzbestimmungen

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Auf Verbraucherkredite, die ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der Kapitalanlage an Personen gewährt, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben, ist Paragraph 33, Absatz eins bis 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des Absatz 6, dritter Satz anzuwenden. Dies gilt abweichend von den Paragraphen eins und eins a auch für Verbraucherkredite von Versicherungsunternehmen, die nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland berechtigt sind.
  2. Absatz 2,Für den Betrieb der fondsgebundenen Lebensversicherung im Inland gelten, soweit die Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko tragen, folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Die Versicherungsunternehmen haben vor Abschluß des Versicherungsvertrages von den Versicherungsnehmern Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse auf dem Gebiet der Veranlagung in Wertpapieren und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer im Hinblick auf das von ihnen getragene Veranlagungsrisiko erforderlich ist.
    2. Ziffer 2
      Die Versicherungsunternehmen haben vor Abschluß des Versicherungsvertrages den Versicherungsnehmern alle zweckdienlichen Informationen zu geben, die zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer im Hinblick auf das von ihnen getragene Veranlagungsrisiko erforderlich sind.
    3. Ziffer 3
      Die Versicherungsunternehmen dürfen den Versicherungsnehmern die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht empfehlen, wenn und soweit diese Empfehlung nicht mit den Interessen der Versicherungsnehmer übereinstimmt.
    4. Ziffer 4
      Die Versicherungsunternehmen dürfen den Versicherungsnehmern die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht zu dem Zweck empfehlen, im eigenen Interesse oder im Interesse eines mit ihnen verbundenen Unternehmens die Ausgabepreise der Anteile an den Kapitalanlagefonds in eine bestimmte Richtung zu lenken.
    5. Ziffer 5
      Das Verbot gemäß Ziffer 4, gilt auch für alle Angestellten und sonst für die Versicherungsunternehmen tätigen Personen.
    6. Ziffer 6
      Sind in anderen Rechtsvorschriften Prospekte oder Rechenschaftsberichte über zur Veranlagung bestimmte Kapitalanlagefonds vorgeschrieben, so haben die Versicherungsunternehmen die Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen und ihnen diese Unterlagen auf ihr Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
    7. Ziffer 7
      Bei Verletzung der Pflichten nach den Ziffer eins bis 5 kann Schadenersatz verlangt werden. Eine Vertragsbestimmung, nach der von dieser Bestimmung zum Nachteil eines Verbrauchers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG in der jeweils geltenden Fassung abgewichen wird, ist unbeschadet des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG in der jeweils geltenden Fassung nur dann verbindlich, wenn sie in den dem Verbraucher auszuhändigenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gegenüber dem übrigen Text deutlich hervorgehoben ist.
    8. Ziffer 8
      Die telefonische Werbung für den Abschluß eines Versicherungsvertrages ist gegenüber Verbrauchern verboten, sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hat oder, sofern nicht mit dem Verbraucher bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und er nicht die telefonische Werbung abgelehnt hat.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12090239

Alte Dokumentnummer

N5199812968U

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P75/NOR12090239