Rechtstracker.at

Anl. 5 VAG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.07.2007 — BGBl. I Nr. 126/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 517.12.200931.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
Anl. 501.08.200716.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 56/2007
Anl. 501.01.199931.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
Anl. 501.08.199631.12.1998 § → § BGBl. Nr. 447/1996
Anl. 501.09.199431.07.1996 § → § BGBl. Nr. 652/1994
Anl. 501.01.199431.08.1994 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 126/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007danach: BGBl. I Nr. 56/2007

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Anlage E Zu Paragraph 79 a, Absatz 2 : Kongruenzregeln

  1. Ziffer eins
    Ist die Deckung eines Vertrages in einer bestimmten Währung ausgedrückt, so ist von der Erfüllung des Versicherungsvertrages in dieser Währung auszugehen.
  2. Ziffer 2
    Ist die Deckung eines Vertrages nicht in einer Währung ausgedrückt, so gilt der Vertrag als in der Währung des Landes zu erfüllen, in dem das Risiko belegen ist. Die Belegenheit ist nach Paragraph 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen. Anstelle dieser Währung kann die Währung, in der die Prämie ausgedrückt ist, herangezogen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn es bereits bei Abschluß des Versicherungsvertrages wahrscheinlich ist, daß ein Schaden in dieser Währung abgewickelt werden wird.
  3. Ziffer 3
    Die Währung, die ein Versicherungsunternehmen nach seinen Erfahrungen als die wahrscheinlichste für die Erfüllung betrachtet, oder mangels solcher Erfahrungen die Währung des Landes, in dem es niedergelassen ist, kann, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen, bei folgenden Risken herangezogen werden:
    1. Litera a
      bei den in Ziffer 4 bis 7 und 11 bis 13 (nur Produkthaftpflicht) der Anlage A angeführten Versicherungszweigen,
    2. Litera b
      bei anderen Versicherungszweigen, wenn entsprechend der Art der Risken die Erfüllung in einer anderen Währung als derjenigen erfolgen muß, die sich aus der Anwendung der in Ziffer eins und 2 angeführten Grundsätze ergeben würde.
  4. Ziffer 4
    Wird einem Versicherungsunternehmen ein Schaden gemeldet und ist dieser in einer anderen als der sich aus der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebenden Währung abzuwickeln, so gilt der Vertrag als in dieser anderen Währung zu erfüllen. Die Erfüllbarkeit in einer bestimmten Währung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Leistung des Versicherers auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer in dieser Währung zu erbringen ist
  5. Ziffer 5
    Wird ein Schaden in einer dem Versicherungsunternehmen vorher bekannten Währung festgestellt, so kann der Vertrag als in dieser Währung zu erfüllen angesehen werden, auch wenn sie nicht die sich aus der Anwendung der Ziffer eins bis 4 ergebende Währung ist.
  6. Ziffer 6
    Die Anlage kann jeweils im Rahmen des Deckungsstocks und der Bedeckung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen bis zu 20 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in einer bestimmten Währung in Vermögenswerten erfolgen, die auf eine andere Währung lauten.
  7. Ziffer 7
    In folgenden Fällen müssen die Vermögenswerte nicht auf die gleiche Währung lauten wie die Verpflichtungen:
    1. Litera a
      wenn die Verpflichtung auf eine andere Währung lautet als die Währung eines Vertragsstaates und diese Währung sich nicht zur Anlage eignet, insbesondere weil sie Transferbeschränkungen unterliegt,
    2. Litera b
      wenn die Verpflichtungen in einer bestimmten Währung nicht mehr als 7 vH des Deckungserfordernisses jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, beziehungsweise der Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des Paragraph 77, Absatz 2 und 3 ausmachen.
Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,)

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12090256

Alte Dokumentnummer

N5199812986U