Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung Hopfenbeihilfe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 390/1998Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Beweislast, Rückforderung und Verzinsung
§ 8. (1) Der Beihilfen- oder Ausgleichszahlungsempfänger trägt auch nach Empfang des Beihilfen- oder Ausgleichsbetrages in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der AMA gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder der Ausgleichszahlung bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.Paragraph 8, (1) Der Beihilfen- oder Ausgleichszahlungsempfänger trägt auch nach Empfang des Beihilfen- oder Ausgleichsbetrages in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der AMA gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder der Ausgleichszahlung bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.
(2)Absatz 2,Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen. An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tage des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen. An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tage des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank Anmerkung, Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.
Anmerkung
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße
in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der
Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit
1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.
vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998
Schlagworte
Beihilfenempfänger, Beihilfenbetrag
Dokumentnummer
NOR12090273
Alte Dokumentnummer
N5199813155U