Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
12.11.1998 bis 21.11.2000 — BGBl. II Nr. 390/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 822.11.200031.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 812.11.199821.11.2000 § → § BGBl. II Nr. 390/1998
§ 801.04.199511.11.1998 BGBl. Nr. 227/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung Hopfenbeihilfe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

12.11.1998BGBl. II Nr. 390/1998

Außerkrafttretensdatum

21.11.2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beweislast, Rückforderung und Verzinsung

Paragraph 8, (1) Der Beihilfen- oder Ausgleichszahlungsempfänger trägt auch nach Empfang des Beihilfen- oder Ausgleichsbetrages in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der AMA gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder der Ausgleichszahlung bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.

  1. Absatz 2,Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen. An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tage des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank Anmerkung, Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.

Anmerkung

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße
in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der
Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit
1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.
vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

Schlagworte

Beihilfenempfänger, Beihilfenbetrag

Gesetzesnummer

10007720

Dokumentnummer

NOR12090273

Alte Dokumentnummer

N5199813155U