Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahngesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 825/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/1998Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
10. Hauptstück
Sonderbestimmungen
§ 19. (1) Auf das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen finden auch Anwendung:Paragraph 19, (1) Auf das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen finden auch Anwendung:
die dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgabenrechtlichen Begünstigungen
die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2, 26 Abs. 2 und 29 Abs. 1 zweiter Satz des Eisenbahngesetzes 1957die Bestimmungen der Paragraphen 14, Absatz 2, 26, Absatz 2 und 29 Absatz eins, zweiter Satz des Eisenbahngesetzes 1957
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
(2)Absatz 2,Es gelten nicht die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes.
(3)Absatz 3,Das Unternehmen ist vom Handelsgericht Wien unter Angabe der Firma, des Sitzes und des Gegenstandes in das Firmenbuch einzutragen. Die Vorstandsmitglieder, Prokuristen und deren Zeichnungsbefugnis sind vom Vorstand zur Eintragung anzumelden.
(4)Absatz 4,Erwerbsvorgänge zwischen dem Unternehmen und dem Bund im Sinne des § 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 unterliegen, wenn sie auf Grund dieser Gesetzesstelle abgeschlossen werden, nicht der Grunderwerbsteuer.Erwerbsvorgänge zwischen dem Unternehmen und dem Bund im Sinne des Paragraph eins, Grunderwerbsteuergesetz 1987 unterliegen, wenn sie auf Grund dieser Gesetzesstelle abgeschlossen werden, nicht der Grunderwerbsteuer.
(5)Absatz 5,Die gemäß § 6 Abs. 4 und 6 gefertigten Urkunden gelten, wenn sie unter ausdrücklicher Anführung dieser Gesetzesstelle ausgestellt werden, als öffentliche.Die gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und 6 gefertigten Urkunden gelten, wenn sie unter ausdrücklicher Anführung dieser Gesetzesstelle ausgestellt werden, als öffentliche.
(6)Absatz 6,Die Gesellschaft sowie die Gesellschaften, die mittelbar oder unmittelbar im Mehrheitseigentum der Gesellschaft stehen, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945 in der jeweils geltenden Fassung, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.Die Gesellschaft sowie die Gesellschaften, die mittelbar oder unmittelbar im Mehrheitseigentum der Gesellschaft stehen, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172 aus 1945, in der jeweils geltenden Fassung, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.
Dokumentnummer
NOR12090274
Alte Dokumentnummer
N5199813159U