Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Abkürzung
KPA-Verordnung 1997
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Bezugszeitraum: vgl. § 25 Abs. 3Zum Bezugszeitraum: vergleiche Paragraph 25, Absatz 3
Text
2. Abschnitt
Antragsvoraussetzungen
Antrag
§ 4. (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein. Die Einreichstelle ihrerseits hat den Antrag innerhalb einer von der AMA bestimmten Frist, die nach Maßgabe der durchzuführenden Erfassungsarbeiten und Kontrollen festzulegen ist, an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag muß zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben insbesondere folgende Angaben enthalten:Paragraph 4, (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein. Die Einreichstelle ihrerseits hat den Antrag innerhalb einer von der AMA bestimmten Frist, die nach Maßgabe der durchzuführenden Erfassungsarbeiten und Kontrollen festzulegen ist, an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag muß zusätzlich zu den gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten geforderten Angaben insbesondere folgende Angaben enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung:
Ackerflächen (Getreideflächen, Ölsaatenflächen einschließlich der Sortenangabe bei Anbau von Raps und Ölsonnenblumen sowie der Angabe des zu erwartenden Ertrags bei gleichzeitigem Anbau von Ölsaaten auf stillgelegten und nicht stillgelegten Flächen, Eiweißpflanzenflächen, Ölleinflächen einschließlich Sortenangabe, Stillegungsflächen als ausgleichsberechtigte Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften),Ackerflächen (Getreideflächen, Ölsaatenflächen einschließlich der Sortenangabe bei Anbau von Raps und Ölsonnenblumen sowie der Angabe des zu erwartenden Ertrags bei gleichzeitigem Anbau von Ölsaaten auf stillgelegten und nicht stillgelegten Flächen, Eiweißpflanzenflächen, Ölleinflächen einschließlich Sortenangabe, Stillegungsflächen als ausgleichsberechtigte Flächen im Sinne der in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften),
Futterflächen (einschließlich Mutterschaf-Futterflächen), die mit den unter lit. a genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,Futterflächen (einschließlich Mutterschaf-Futterflächen), die mit den unter Litera a, genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,
ausgleichsberechtigte Fläche, für die vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt,
Grünlandflächen insgesamt,
sonstige nicht ausgleichsberechtigte Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 658/96),sonstige nicht ausgleichsberechtigte Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 658/96),
aus Umweltgründen und für Aufforstungsmaßnahmen im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EWG) Nr. 2080/92 stillgelegte Flächen, die auf die Stillegungsverpflichtung angerechnet werden,
Flächen, die der Erzeugung von zur Trocknung bestimmten Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 dienen,
Flächen, die gemäß den in § 1 genannten RechtsaktenFlächen, die gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten
für einen anderen Betrieb,
stillgelegt worden sind. Im Falle der lit. c sind auch Name/Firma und Anschrift des Erzeugers, der die Stillegungsverpflichtung übernommen hat, anzugeben,stillgelegt worden sind. Im Falle der Litera c, sind auch Name/Firma und Anschrift des Erzeugers, der die Stillegungsverpflichtung übernommen hat, anzugeben,
Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt worden sind,
die Erklärung, daß die Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrünland oder Wälder genutzt wurden noch nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten oder daß eine Sonderregelung gemäß den Abs. 6 bis 8 für die Flächen zur Anwendung gekommen ist.die Erklärung, daß die Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrünland oder Wälder genutzt wurden noch nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten oder daß eine Sonderregelung gemäß den Absatz 6 bis 8 für die Flächen zur Anwendung gekommen ist.
(2)Absatz 2,Im Fall der Aussaat von Raps sind ab der Antragstellung folgende Unterlagen im Betrieb für Kontrollen zur Verfügung zu halten:
die Rechnung über den Bezug von zertifiziertem Saatgut bei der Aussaat zertifzierten Saatguts,
der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses,
das Untersuchungsergebnis des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft bei Verwendung von Nachbausaatgut,
der Vermehrungsvertrag für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder
der Anbauvertrag mit einem gemäß § 19 Abs. 2 zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten „Bienvenu'' oder „Jet Neuf''.der Anbauvertrag mit einem gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten „Bienvenu'' oder „Jet Neuf''.
(2a)Absatz 2 a,Im Fall der Beantragung des Hartweizenzuschlages gemäß § 8 ist dem Beihilfeantrag „Flächen'' ein Beleg über den Bezug von zertifiziertem Saatgut beizulegen, aus dem Menge und Sorte ersichtlich sind. Das Original des vorgelegten Beleges und die Saatgutetiketten sind zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut am Betrieb zur Verfügung zu halten.Im Fall der Beantragung des Hartweizenzuschlages gemäß Paragraph 8, ist dem Beihilfeantrag „Flächen'' ein Beleg über den Bezug von zertifiziertem Saatgut beizulegen, aus dem Menge und Sorte ersichtlich sind. Das Original des vorgelegten Beleges und die Saatgutetiketten sind zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut am Betrieb zur Verfügung zu halten.
(3)Absatz 3,Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar oder Ar, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben.
(4)Absatz 4,Im Betrieb sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen dienlich sein können, zur Verfügung zu halten.
(5)Absatz 5,Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission über die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige Flächen gegen beihilfefähige Flächen tauschen wollen, haben bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der in Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag hat dabei zu enthalten:Erzeuger, die gemäß Artikel 2, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission über die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige Flächen gegen beihilfefähige Flächen tauschen wollen, haben bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der in Absatz eins, genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag hat dabei zu enthalten:
eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die gegen nicht beihilfefähige Flächen getauscht werden sollen,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähig anerkannt werden sollen,
die bisherige Nutzung der in Z 2 genannten Flächen unddie bisherige Nutzung der in Ziffer 2, genannten Flächen und
die Gründe, die für den Tausch maßgeblich sind.
Ist eine vom Tausch betroffene Fläche nicht im Eigentum des Antragstellers, ist zusätzlich die Einverständniserklärung des Eigentümers vorzulegen.
(6)Absatz 6,Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms, ausgenommen Zusammenlegungsverfahren, nicht beihilfefähige Flächen in beihilfefähige Flächen umwandeln wollen, haben bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der in Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag hat dabei zu enthalten:Erzeuger, die gemäß Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 658/96 im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms, ausgenommen Zusammenlegungsverfahren, nicht beihilfefähige Flächen in beihilfefähige Flächen umwandeln wollen, haben bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der in Absatz eins, genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag hat dabei zu enthalten:
eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die in nicht beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähige Flächen anerkannt werden sollen,
eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, daß jene Flächen, die im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms als neue beihilfefähige Flächen anerkannt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% oder höchstens 0,3 ha, soweit es sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen beihilfefähigen Flächen handelt, überschreiten.
(7)Absatz 7,Soweit im Zuge von Zusammenlegungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 Erzeugern anstelle beihilfefähiger Flächen nicht beihilfefähige Flächen zugeteilt werden oder auf Grund einer Neueinteilung beihilfefähige Flächen mit nicht beihilfefähigen Flächen zusammengelegt werden, haben die betroffenen Erzeuger die Umwandlung von nicht beihilfefähigen Flächen in beihilfefähige Flächen bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten:Soweit im Zuge von Zusammenlegungsverfahren gemäß Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 658/96 Erzeugern anstelle beihilfefähiger Flächen nicht beihilfefähige Flächen zugeteilt werden oder auf Grund einer Neueinteilung beihilfefähige Flächen mit nicht beihilfefähigen Flächen zusammengelegt werden, haben die betroffenen Erzeuger die Umwandlung von nicht beihilfefähigen Flächen in beihilfefähige Flächen bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten:
Pläne, die die bisherige Grundstücksstruktur ausweisen,
Pläne, die die beabsichtigte bzw. neue Grundstücksstruktur ausweisen,
eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, dass jene Flächen, die im Rahmen der Zusammenlegung in beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% oder höchstens 0,3 ha, soweit es sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen beihilfefähigen Flächen handelt, überschreiten.
(8)Absatz 8,Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 auf Grund öffentlicher Maßnahmen veranlaßt sind, Flächen, die zuvor als nicht beihilfefähig betrachtet wurden, zu bebauen, haben dafür bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der in Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten.Erzeuger, die gemäß Artikel 2, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 658/96 auf Grund öffentlicher Maßnahmen veranlaßt sind, Flächen, die zuvor als nicht beihilfefähig betrachtet wurden, zu bebauen, haben dafür bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der in Absatz eins, genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten.
Der Antrag hat dabei zu enthalten:
Art und Grund der öffentlichen Maßnahme,
eine Aufstellung jener Flächen, die bisher beihilfefähig waren,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die zu beihilfefähigen Flächen erklärt werden sollen,
die Angabe, ob die Flächen vorübergehend oder endgültig zu neuen beihilfefähigen Flächen erklärt werden sollen.
Dokumentnummer
NOR12090276
Alte Dokumentnummer
N5199813191U