Rechtstracker.at

Art. 2 § 6

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 178/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 601.01.200225.02.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013
Art. 2 § 601.01.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 178/1998
Art. 2 § 601.01.199731.12.1998 BGBl. Nr. 791/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energielenkungsgesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 178/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Paragraph 6, (1) In Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, kann verboten werden:

  1. Ziffer eins
    das Benützen aller oder bestimmter Arten von Kraftfahrzeugen sowie Wasser- und Luftfahrzeugen mit Maschinenantrieb, für bestimmte Zeiten, im ganzen Bundesgebiet oder in Teilen des Bundesgebietes;
  2. Ziffer 2
    das Überschreiten bestimmter Höchstgeschwindigkeiten für alle oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen auf allen oder bestimmten Arten von Straßen sowie für alle oder bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb auf allen oder bestimmten Arten von Gewässern;
  3. Ziffer 3
    die Verwendung der in Ziffer eins und 2 genannten Fahrzeuge für bestimmte Zwecke oder Veranstaltungen.
  1. Absatz 2,Soweit es ein erhebliches wirtschaftliches, soziales, kulturelles oder sonstiges öffentliches Interesse erfordert, können in solchen Verordnungen Ausnahmen allgemein oder in einem bestimmten Umfang dauernd oder zeitweise zugelassen werden.
  2. Absatz 3,Auf Antrag können durch Bescheid Ausnahmen von den gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verordneten Beschränkungen im Einzelfall, auf Dauer oder auf bestimmte Zeit, für das ganze Bundesgebiet oder für bestimmte Gebiete bewilligt werden, wenn eine solche Ausnahme im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist oder wenn ein erhebliches wirtschaftliches, berufliches oder soziales Interesse des Antragstellers vorliegt.
  3. Absatz 4,In Verordnungen gemäß Absatz eins, kann auch bestimmt werden, in welcher Weise Fahrzeugpapiere zu kennzeichnen sind oder eine sonstige Kennzeichnung vorzunehmen ist, um eine Überwachung der Einhaltung der Beschränkungen oder das Vorliegen einer nach Absatz 2, oder 3 in Betracht kommenden Ausnahme zu gewährleisten. Ebenso kann bestimmt werden, in welcher Weise die Gründe für die Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 3, glaubhaft zu machen sind.
  4. Absatz 5,Verordnungen gemäß den Absatz eins, 2 und 4 bedürfen zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit den Bundesministern für Wissenschaft und Verkehr und für Landesverteidigung und, soweit sie Verkehrsbeschränkungen vorsehen, von denen auch in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft verwendete Fahrzeuge betroffen sind, auch des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Gesetzesnummer

10006729

Dokumentnummer

NOR12090291

Alte Dokumentnummer

N5199813325O