Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/1998Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 21Artikel 2, Paragraph 21
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 21. (1) Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie zur Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß den §§ 10 bis 19 wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat errichtet (Lastverteilungsbeirat). Er ist insbesondere vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 und § 10 anzuhören.Paragraph 21, (1) Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie zur Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß den Paragraphen 10 bis 19 wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat errichtet (Lastverteilungsbeirat). Er ist insbesondere vor Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 10, anzuhören.
(2)Absatz 2,Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:
drei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, für Arbeit, Gesundheit und Soziales und für Wissenschaft und Verkehr;
je zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
je ein Fachmann aus dem Gebiet der Erdölwirtschaft, des Erdölhandels, der Erdgaswirtschaft und der Kohlenwirtschaft;
vier Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs sowie ein Vertreter des Österreichischen Energiekonsumentenverbandes.
Dokumentnummer
NOR12090293
Alte Dokumentnummer
N5199813327O