Rechtstracker.at

§ 8 GütbefG

Fassungen
10.01.1998 bis 10.08.2001 — BGBl. I Nr. 17/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute25.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 41/2025
§ 801.09.201224.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2012
§ 817.02.200631.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 23/2006
§ 811.08.200116.02.2006 § → § BGBl. I Nr. 106/2001
§ 810.01.199810.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 17/1998
§ 801.09.199509.01.1998 BGBl. Nr. 593/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

10.01.1998BGBl. I Nr. 17/1998

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001danach: BGBl. I Nr. 106/2001

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Paragraph 8, (1) Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß Paragraph 7, können auf Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Güterverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente festgelegt werden, bei deren Ausmaß die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der Bevölkerung und Umwelt zu berücksichtigen sind. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis gemäß Absatz 2, vierter Satz durch ausländische Behörden kann vereinbart werden. Die Kundmachung der Kontingente erfolgt durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes.

  1. Absatz 2,Die Vergabe der vereinbarten Kontingente erfolgt in einem vereinfachten Verfahren. Die zuständige Behörde kann Bestätigungen darüber ausgeben, daß die in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen, insbesondere die Einhaltung des vereinbarten Kontingents, gegeben sind (Kontingenterlaubnis). Die Vergabe der Kontingenterlaubnis zur Beförderung von Gütern nach, durch und aus dem anderen Staat an österreichische Unternehmer kann nur erfolgen, wenn diese - je nach der Art der vorgesehenen Beförderung - entweder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen oder zur Ausübung des Werkverkehrs (Paragraph 10,) berechtigt sind und den Anforderungen der gemäß Absatz 3, zu erlassenden Verordnung entsprechen und wenn volkswirtschaftliche Interessen Österreichs nicht entgegenstehen. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis an ausländische Unternehmer kann auch durch die zuständige Behörde des gegenbeteiligten Vertragspartners vorgenommen werden.
  2. Absatz 3,Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr sind die Vergabe der Kontingenterlaubnis nach Absatz 2, in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht, deren äußere Form, die näheren Bestimmungen des Vergabeverfahrens sowie der fachlichen Eignung und die Voraussetzungen der betrieblichen Leistungsfähigkeit des Güterbeförderungsunternehmers für die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern zu regeln. Neubewerber um die Ausstellung einer Kontingenterlaubnis sind im Verhältnis zu den Marktanteilen der bereits in der grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern tätigen Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Vergabe der Kontingenterlaubnis ganz oder teilweise an den Landeshauptmann in seinem Namen und Auftrag übertragen, soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies erfordern.
  3. Absatz 4,Bei der erstmaligen Vergabe und dem Entzug der Kontingenterlaubnis sind die gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu hören.

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR12090323

alte Dokumentnummer

N5199850906L