Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrlingsstiftungen
§ 4. (1) Lehrlingsstiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG sind, auf Grundlage des § 30 Abs. 1 BAG organisierte Ausbildungen in aussichtsreichen Lehrberufen. Die Lehrlingsstiftungen haben Mitte November des jeweiligen Kalenderjahres zu beginnen.Paragraph 4, (1) Lehrlingsstiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine Lehrberechtigten gemäß Paragraph 2, BAG sind, auf Grundlage des Paragraph 30, Absatz eins, BAG organisierte Ausbildungen in aussichtsreichen Lehrberufen. Die Lehrlingsstiftungen haben Mitte November des jeweiligen Kalenderjahres zu beginnen.
(2)Absatz 2,Der Praxisanteil der Ausbildung hat mindestens 60% zu betragen.
(3)Absatz 3,Teil der Inhalte ist auch die Vermittlung von Kenntnissen zur Bewerbung.
(4)Absatz 4,Die TeilnehmerInnen an den Lehrlingsstiftungen können eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (§ 35 AMSG) in der Höhe von höchstens 2 985 S erhalten.Die TeilnehmerInnen an den Lehrlingsstiftungen können eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (Paragraph 35, AMSG) in der Höhe von höchstens 2 985 S erhalten.
(5)Absatz 5,Die bescheidmäßige Anerkennung nach § 30 Abs. 1 BAG durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat bei Vorliegen eines einvernehmlichen Beschlusses der Landesarbeitsgruppe und des entsprechenden Antrages innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.Die bescheidmäßige Anerkennung nach Paragraph 30, Absatz eins, BAG durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat bei Vorliegen eines einvernehmlichen Beschlusses der Landesarbeitsgruppe und des entsprechenden Antrages innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2008
Dokumentnummer
NOR12090601
Alte Dokumentnummer
N5199852621L