Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Finanzierung
§ 6. (1) Der Aufwand für Förderungen nach diesem Bundesgesetz wird nach Maßgabe der bundesfinanzgesetzlichen Regelungen aus Bundesmitteln bestritten.Paragraph 6, (1) Der Aufwand für Förderungen nach diesem Bundesgesetz wird nach Maßgabe der bundesfinanzgesetzlichen Regelungen aus Bundesmitteln bestritten.
(2)Absatz 2,Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 800 Millionen Schilling begrenzt.Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (Paragraph 3,) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 800 Millionen Schilling begrenzt.
(3)Absatz 3,Der Aufwand für Förderungen für Lehrlingsstiftungen (§ 4) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 1 Milliarde Schilling begrenzt.Der Aufwand für Förderungen für Lehrlingsstiftungen (Paragraph 4,) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 1 Milliarde Schilling begrenzt.
(4)Absatz 4,Der Verwaltungsaufwand nach diesem Bundesgesetz wird nicht gesondert abgegolten.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2008
Dokumentnummer
NOR12090603
Alte Dokumentnummer
N5199852623L