Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung der repräsentativen Erträge 1998 für bestimmte Produkte
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 224/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 1. Für das Wirtschaftsjahr 1998/99 (Ernte 1998) wird der repräsentative Ertrag für die nachstehenden Produkte, die als nachwachsende Rohstoff auf stillgelegten Flächen angebaut wurden, wie folgt für das gesamte Bundesgebiet festgesetzt: Paragraph eins, Für das Wirtschaftsjahr 1998/99 (Ernte 1998) wird der repräsentative Ertrag für die nachstehenden Produkte, die als nachwachsende Rohstoff auf stillgelegten Flächen angebaut wurden, wie folgt für das gesamte Bundesgebiet festgesetzt:
kg/ha
1. Sommerraps 1 300
2. Weizen 5 500
3. Erbsen 2 500
4. Kamille 150
5. Timothegras 4 500
Dokumentnummer
NOR12090607
Alte Dokumentnummer
N5199852757L