Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Preisauszeichnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Inhalt der Auszeichnung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise).
(2)Absatz 2,Die Preise sind in österreichischer Währung auszuzeichnen.
(3)Absatz 3,Werden zusätzlich Teile des Preises oder der Preis in ausländischer Währung angegeben, so ist der gemäß Abs. 1 und 2 auszuzeichnende Preis mindestens in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit zu schreiben.Werden zusätzlich Teile des Preises oder der Preis in ausländischer Währung angegeben, so ist der gemäß Absatz eins und 2 auszuzeichnende Preis mindestens in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit zu schreiben.
(4)Absatz 4,Wird zusätzlich der Nettopreis angegeben, so ist der Bruttopreis in dessen unmittelbarer Nähe auszuzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12090633
alte Dokumentnummer
N5199853213L