Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen
§ 24.Paragraph 24,
(Verfassungsbestimmung) (1) Für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist die Landesregierung zuständig, wenn sich das Übertragungsnetz über mehr als zwei Länder erstrecken, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann die ihm gemäß Abs. 1 zustehenden Befugnisse durch Verordnung an die betroffenen Landeshauptmänner delegieren, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Diese haben bei der Genehmigung im Einvernehmen vorzugehen.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann die ihm gemäß Absatz eins, zustehenden Befugnisse durch Verordnung an die betroffenen Landeshauptmänner delegieren, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Diese haben bei der Genehmigung im Einvernehmen vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12090664
Alte Dokumentnummer
N5199853389L