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§ 33 ElWOG

Fassungen
19.02.1999 bis 30.09.2001 — BGBl. I Nr. 143/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3301.10.200131.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2002
§ 3319.02.199930.09.2001 BGBl. I Nr. 143/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

19.02.1999BGBl. I Nr. 143/1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.2001

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Tarifpreise

Paragraph 33,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann

  1. Ziffer eins
    für die Lieferung von elektrischer Energie durch Betreiber von Verteilernetzen an Endverbraucher;
  2. Ziffer 2
    für die Lieferung elektrischer Energie von Erzeugern gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4
sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen.
  1. Absatz 2,Preise im Sinne des Absatz eins, sind volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Erzeugung, der Übertragung und der Verteilung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen.
  2. Absatz 3,Die Preise können als Höchst-, Mindest- oder Festpreise bestimmt werden. Auch die Bestimmung sowohl eines Höchstpreises als auch eines Mindestpreises (Preisband) ist zulässig.
  3. Absatz 4,Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090673

Alte Dokumentnummer

N5199853398L