Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Text
5. Teil
Erzeuger
Unabhängige Erzeuger
§ 39.Paragraph 39,
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß unabhängige Erzeuger berechtigt sind,
in jenem Ausmaß, in dem sie Strom aus Anlagen abgeben, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, mit allen Kunden innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abzuschließen und diese mit Elektrizität zu beliefern;
in allen übrigen Fällen mit zugelassenen Kunden innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abzuschließen und diese mit Elektrizität zu beliefern;
unbeschadet ihres Rechts auf Netzzugang, die in Z 1 und 2 Genannten auch über Direktleitungen zu versorgen.unbeschadet ihres Rechts auf Netzzugang, die in Ziffer eins und 2 Genannten auch über Direktleitungen zu versorgen.
(2)Absatz 2,Unabhängige Erzeuger, die zur Versorgung von zugelassenen Kunden die Errichtung und den Betrieb von Leitungsanlagen beantragen, sind hinsichtlich der Genehmigungs- und Bewilligungsvoraussetzungen Netzbetreibern gleichzustellen.
Schlagworte
Deponiegas, Windenergie, Genehmigungsvoraussetzung
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Dokumentnummer
NOR12090679
Alte Dokumentnummer
N5199853404L