Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/1998Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
TEIL IIITEIL römisch drei
Schlußbestimmungen
§ 21. Erlassung der AusführungsgesetzeParagraph 21, Erlassung der Ausführungsgesetze
(1)Absatz eins,Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen (Artikel 15, Absatz 6, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
(2)Absatz 2,Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/1998 innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an zu erlassen und spätestens mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen. Diese Ausführungsgesetze finden auf Anlagen, die vor Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze der Länder bereits bestanden haben, keine Anwendung.Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 1998, innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an zu erlassen und spätestens mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen. Diese Ausführungsgesetze finden auf Anlagen, die vor Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze der Länder bereits bestanden haben, keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021
Dokumentnummer
NOR12090725
Alte Dokumentnummer
N5199853453L