Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsbutter-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Butterqualitätsklasse
§ 4. (1) Die Butter darf mit der Qualitätsklasse „Teebutter'' nur bezeichnet werden, wenn sie die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegten Eigenschaften aufweist.Paragraph 4, (1) Die Butter darf mit der Qualitätsklasse „Teebutter'' nur bezeichnet werden, wenn sie die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegten Eigenschaften aufweist.
(2)Absatz 2,Die Überwachung der Qualität von Butter, die im Anwendungsbereich dieser Verordnung mit der Qualitätsklasse „Teebutter'' bezeichnet werden soll, obliegt der AMA.
Dokumentnummer
NOR12090758
Alte Dokumentnummer
N5199853659L