Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsbutter-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Angebote
§ 9. (1) Angebote sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters schriftlich oder mittels Telefax (Telekopie) bei der AMA einzureichen.Paragraph 9, (1) Angebote sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters schriftlich oder mittels Telefax (Telekopie) bei der AMA einzureichen.
(2)Absatz 2,Die AMA hat den Empfang der Angebote zu registrieren und zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Im Zeitpunkt der Einreichung des Angebots muß die Butter hergestellt sein.
Dokumentnummer
NOR12090763
Alte Dokumentnummer
N5199853664L