Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsbutter-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zuschlag bei Dauerausschreibung
§ 15. (1) Jeder Anbieter ist von der AMA unverzüglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der jeweiligen Einzelausschreibung zu unterrichten.Paragraph 15, (1) Jeder Anbieter ist von der AMA unverzüglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der jeweiligen Einzelausschreibung zu unterrichten.
(2)Absatz 2,Die AMA hat dem Zuschlagsempfänger umgehend eine numerierte Annahmeerklärung/Lieferschein auszustellen.
Dokumentnummer
NOR12090769
Alte Dokumentnummer
N5199853670L