Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsbutter-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Auslagerung
§ 23. (1) Die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten auszulagernde Menge hat ganze Partien oder bei Teilmengen von Partien mindestens 1 000 kg zu betragen. Bezieht sich die Auslagerung auf Teilmengen ganzer Partien, ist vor der Auslagerung bei der AMA die Genehmigung zur Auslagerung von Teilmengen zu beantragen.Paragraph 23, (1) Die gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten auszulagernde Menge hat ganze Partien oder bei Teilmengen von Partien mindestens 1 000 kg zu betragen. Bezieht sich die Auslagerung auf Teilmengen ganzer Partien, ist vor der Auslagerung bei der AMA die Genehmigung zur Auslagerung von Teilmengen zu beantragen.
(2)Absatz 2,Die AMA kann für die Abgabe der Meldung der beginnenden Auslagerung auf Antrag eine kürzere Frist als die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen fünf Arbeitstage vor Beginn der Auslagerungsarbeiten genehmigen.Die AMA kann für die Abgabe der Meldung der beginnenden Auslagerung auf Antrag eine kürzere Frist als die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen fünf Arbeitstage vor Beginn der Auslagerungsarbeiten genehmigen.
Dokumentnummer
NOR12090777
Alte Dokumentnummer
N5199853678L