Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
01.09.1998 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 270/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.07.200730.06.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 2501.09.199830.06.2007 BGBl. II Nr. 270/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interventionsbutter-Verordnung 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.09.1998BGBl. II Nr. 270/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 25, Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten ist der Einlagerer verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
  2. Ziffer 2
    gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Butter und Rahm, der Gegenstand eines Lagervertrages ist,
  3. Ziffer 3
    jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der AMA unverzüglich mitzuteilen,
  4. Ziffer 4
    der AMA nach dem von der AMA aufgelegten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Butter und Rahm bis zum fünften Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu melden, soweit er Gegenstand eines Lagervertrages ist,
  5. Ziffer 5
    die in den Ziffer eins und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen,
  6. Ziffer 6
    der AMA spätestens drei Arbeitstage vor Beginn der Herstellung von Rahm, der Gegenstand eines Lagervertrages werden soll, den für die Herstellung vorgesehenen Betrieb, Ort und Zeitraum anzuzeigen.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht, Anzeigepflicht

Gesetzesnummer

10008000

Dokumentnummer

NOR12090779

Alte Dokumentnummer

N5199853680L