Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.09.1998 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 270/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2801.07.200730.06.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 2801.09.199830.06.2007 BGBl. II Nr. 270/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interventionsbutter-Verordnung 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.09.1998BGBl. II Nr. 270/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

6. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 28, (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der Agrarmarkt Austria, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Interventionswaren sowie die Entnahme von Proben aus den für die Lagerhaltung vorgesehenen Interventionswaren oder von Butter, die unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

  1. Absatz 2,Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  3. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Falle deren Aushändigung zu bestätigen.
  4. Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung und automationsunterstützter Bestandsführung sind auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
  5. Absatz 6,Der Hersteller, der Anbieter und der Lagerhalter sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfaßt sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit

Gesetzesnummer

10008000

Dokumentnummer

NOR12090782

Alte Dokumentnummer

N5199853683L