Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produktionstechniker-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 290/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf in der Produktionstechnik
§ 1. (1) In der Produktionstechnik, insbesondere in der Metallbearbeitung, ist der Lehrberuf Produktionstechniker mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.Paragraph eins, (1) In der Produktionstechnik, insbesondere in der Metallbearbeitung, ist der Lehrberuf Produktionstechniker mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Produktionstechniker kann bis zum Ablauf des 30. September 2003 eingetreten werden.
Dokumentnummer
NOR12090852
Alte Dokumentnummer
N5199853767L