Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Genehmigungsfreistellungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 20/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern die Merkmale des § 2 erfüllt sind: Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern die Merkmale des Paragraph 2, erfüllt sind:
Erdgasflächenversorgungsleitungsnetze mit einem Druckbereich bis einschließlich 1,6 Mpa;
Fernwärmeversorgungsleitungsnetze zur flächenmäßigen Verteilung von Fernwärme mit einer Betriebstemperatur von höchstens 180 ºC.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015
Dokumentnummer
NOR12091070
alte Dokumentnummer
N5199912702Y