Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.02.1999 bis 31.10.2002 — BGBl. II Nr. 32/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.11.200227.12.2005 § → § BGBl. II Nr. 389/2002 · aufgehoben
§ 1501.02.199931.10.2002 BGBl. II Nr. 32/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. II Nr. 32/1999

Außerkrafttretensdatum

31.10.2002danach: BGBl. II Nr. 389/2002

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 15, (1) Anlagen zur Zementerzeugung, in denen Abfälle mitverbrannt werden, müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass abweichend von den im Paragraph 8, festgelegten Emissionsgrenzwerten, folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg/m3 (PCDD/F in ng/m3) trockenes Abgas und bezogen auf 10 vH Sauerstoff nicht überschritten werden:

Als Halbstunden- und Tagesmittelwerte:

  1. staubförmige Emissionen                        34 mg/m3

  2. gas- und dampfförmige organische Stoffe,

     angegeben als organisch gebundener

     Kohlenstoff insgesamt                          50 mg/m3

     ab 1. Jänner 2002                              10 mg/m3

     Eine Überschreitung dieses Grenzwertes,

     die nachweislich nicht durch die Verbrennung

     gefährlicher Abfälle verursacht wird, ist

     zulässig, wobei ein Wert von 50 mg/m3 nicht

     überschritten werden darf.

  3. Chlorwasserstoff                               10 mg/m3

  4. Fluorwasserstoff                                0,7 mg/m3

  5. Schwefeldioxid                                140 mg/m3

     Eine Überschreitung dieses Grenzwertes,

     die nachweislich durch sulfidhältige

     Einschlüsse (insbesondere Eisensulfid

     in Form von Pyrit oder Markasit) im

     Rohmaterial verursacht wird, ist zulässig,

     wobei ein Wert von 400 mg/m3 nicht

     überschritten werden darf.

  6. Stickstoffoxide (NO, NO2), angegeben als NO2

     für Neuanlagen                                500 mg/m3

     für Altanlagen nach Maßgabe des § 16 Abs. 3

  1. Absatz 2,Organisch gebundener Kohlenstoff, der nachweislich als Emission aus den Rohmaterialien entsteht, ist bei der Beurteilung der Emission nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Wird zur Minderung der Stickstoffoxidemissionen Ammoniak eingesetzt, so hat die Behörde, allenfalls auf Grund der Ergebnisse eines Versuchsbetriebes, einen Grenzwert für die Ammoniakemission vorzuschreiben.
  3. Absatz 4,Die Emissionsgrenzwerte gemäß den Absatz eins und 3 gelten nicht für die An- und Abfahrphasen von Anlagen zur Zementerzeugung, wenn in diesen An- und Abfahrphasen keine Abfälle mitverbrannt werden.
  4. Absatz 5,In Anlagen zur Zementerzeugung, in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden, dürfen Abfälle nur in der Primärfeuerung mitverbrannt werden.
  5. Absatz 6,Der Gesamtgehalt an Chrom der eingesetzten Abfälle darf im Monatsdurchschnitt 100 mg/kg, bezogen auf einen Heizwert (Hu) der Abfälle von 25 MJ/kg, nicht überschreiten.

Schlagworte

Halbstundenwert, Anfahrphase

Gesetzesnummer

10008020

Dokumentnummer

NOR12091087

Alte Dokumentnummer

N5199912852Y