Kurztitel
Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 32/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 1999,
Text
§ 15. (1) Anlagen zur Zementerzeugung, in denen Abfälle mitverbrannt werden, müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass abweichend von den im § 8 festgelegten Emissionsgrenzwerten, folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg/m3 (PCDD/F in ng/m3) trockenes Abgas und bezogen auf 10 vH Sauerstoff nicht überschritten werden:Paragraph 15, (1) Anlagen zur Zementerzeugung, in denen Abfälle mitverbrannt werden, müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass abweichend von den im Paragraph 8, festgelegten Emissionsgrenzwerten, folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg/m3 (PCDD/F in ng/m3) trockenes Abgas und bezogen auf 10 vH Sauerstoff nicht überschritten werden:
Als Halbstunden- und Tagesmittelwerte:
1. staubförmige Emissionen 34 mg/m3
2. gas- und dampfförmige organische Stoffe,
angegeben als organisch gebundener
Kohlenstoff insgesamt 50 mg/m3
ab 1. Jänner 2002 10 mg/m3
Eine Überschreitung dieses Grenzwertes,
die nachweislich nicht durch die Verbrennung
gefährlicher Abfälle verursacht wird, ist
zulässig, wobei ein Wert von 50 mg/m3 nicht
überschritten werden darf.
3. Chlorwasserstoff 10 mg/m3
4. Fluorwasserstoff 0,7 mg/m3
5. Schwefeldioxid 140 mg/m3
Eine Überschreitung dieses Grenzwertes,
die nachweislich durch sulfidhältige
Einschlüsse (insbesondere Eisensulfid
in Form von Pyrit oder Markasit) im
Rohmaterial verursacht wird, ist zulässig,
wobei ein Wert von 400 mg/m3 nicht
überschritten werden darf.
6. Stickstoffoxide (NO, NO2), angegeben als NO2
für Neuanlagen 500 mg/m3
für Altanlagen nach Maßgabe des § 16 Abs. 3
(2)Absatz 2,Organisch gebundener Kohlenstoff, der nachweislich als Emission aus den Rohmaterialien entsteht, ist bei der Beurteilung der Emission nicht zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Wird zur Minderung der Stickstoffoxidemissionen Ammoniak eingesetzt, so hat die Behörde, allenfalls auf Grund der Ergebnisse eines Versuchsbetriebes, einen Grenzwert für die Ammoniakemission vorzuschreiben.
(4)Absatz 4,Die Emissionsgrenzwerte gemäß den Abs. 1 und 3 gelten nicht für die An- und Abfahrphasen von Anlagen zur Zementerzeugung, wenn in diesen An- und Abfahrphasen keine Abfälle mitverbrannt werden.Die Emissionsgrenzwerte gemäß den Absatz eins und 3 gelten nicht für die An- und Abfahrphasen von Anlagen zur Zementerzeugung, wenn in diesen An- und Abfahrphasen keine Abfälle mitverbrannt werden.
(5)Absatz 5,In Anlagen zur Zementerzeugung, in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden, dürfen Abfälle nur in der Primärfeuerung mitverbrannt werden.
(6)Absatz 6,Der Gesamtgehalt an Chrom der eingesetzten Abfälle darf im Monatsdurchschnitt 100 mg/kg, bezogen auf einen Heizwert (Hu) der Abfälle von 25 MJ/kg, nicht überschreiten.
Schlagworte
Halbstundenwert, Anfahrphase