Kurztitel
Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen
Text
Anlage 4
(§§ 8, 16)
Bestimmung des Emissionsrichtwertes C
für die Mitverbrennung von Abfällen
Der Emissionsrichtwert C für jeden erfassten Schadstoff muss wie folgt berechnet werden:
EAbfall (21-B tief C) EVerfahren (21-B tief C)
C = CAbfall x ------------------- + CVerfahren x --------------------
EGesamt (21-BAbfall) EGesamt (21-BVerfahren)
C Emissionsrichtwert für die entsprechenden Schadstoffe,
der die Emissionsgrenzwerte gemäß § 8 ersetzt. Der
Bezugssauerstoffgehalt BC, auf den sich dieser
Emissionsrichtwert bezieht, ist unter Berücksichtigung
der anteiligen Brennstoffwärmeleistungen zu berechnen.
CAbfall Emissionsgrenzwerte für Anlagen, die ausschließlich zur
Verbrennung von Abfällen bestimmt sind
(Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gemäß § 8);
CVerfahren Emissionsgrenzwerte für die im § 8 angeführten
Schadstoffe, die in Verordnungen gemäß § 82 Abs. 1 GewO
1994 für das jeweilige Produktionsverfahren festgelegt
sind.
Existieren für bestimmte Schadstoffe in Verordnungen
gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994 keine Emissionsgrenzwerte,
so sind die bei der Genehmigung der Produktionsanlage
für diese Schadstoffe bescheidmäßig festgelegten
Emissionsgrenzwerte heranzuziehen.
Sind für bestehende Anlagen für einzelne Schadstoffe
bescheidmäßig keine Emissionsgrenzwerte festgelegt, so
ist der jeweilige verfahrensbedingte, gemessene mittlere
Emissionswert heranzuziehen.
EAbfall Maximaler prozentueller Anteil der
Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle
bezogen auf die Gesamtbrennstoffwärmeleistung der
Mitverbrennungsanlage.
Beträgt die anteilige Brennstoffwärmeleistung aus der
Verbrennung der Abfälle weniger als 10 vH der
Gesamtbrennstoffwärmeleistung, so ist jedenfalls 10 vH
für die Berechnung heranzuziehen;
EVerfahren EGesamt - EAbfall ;
EGesamt 100 vH;
BAbfall Bezugssauerstoffgehalt für die Emissionsgrenzwerte gemäß
§ 8 (11 vH);
BVerfahren Der in Verordnungen gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994 bzw. im
Rahmen der Genehmigung für die Begrenzung der Emission
festgelegte Bezugssauerstoffgehalt in Prozent.
Ist weder in Verordnungen gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994
noch im Genehmigungsbescheid ein Bezugssauerstoffgehalt
festgelegt, so ist der mittlere tatsächliche
Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr
von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zu
Grunde zu legen;
B tief C Bezugssauerstoffgehalt für den Emissionsrichtwert C, der
nach folgender Berechnung zu ermitteln ist:
EAbfall x 11 + EVerfahren x BVerfahren
B tief C = -----------------------------------------
EGesamt