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Anl. 4

Fassungen
01.02.1999 bis 31.10.2002 — BGBl. II Nr. 32/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 401.11.200227.12.2005 § → § BGBl. II Nr. 389/2002 · aufgehoben
Anl. 401.02.199931.10.2002 BGBl. II Nr. 32/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. II Nr. 32/1999

Außerkrafttretensdatum

31.10.2002danach: BGBl. II Nr. 389/2002

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

                                                            Anlage 4

                                                          (§§ 8, 16)

Bestimmung des Emissionsrichtwertes C

für die Mitverbrennung von Abfällen

Der Emissionsrichtwert C für jeden erfassten Schadstoff muss wie folgt berechnet werden:

            EAbfall (21-B tief C)            EVerfahren (21-B tief C)

C = CAbfall x ------------------- + CVerfahren x --------------------

            EGesamt (21-BAbfall)              EGesamt (21-BVerfahren)

C           Emissionsrichtwert für die entsprechenden Schadstoffe,

            der die Emissionsgrenzwerte gemäß § 8 ersetzt. Der

            Bezugssauerstoffgehalt BC, auf den sich dieser

            Emissionsrichtwert bezieht, ist unter Berücksichtigung

            der anteiligen Brennstoffwärmeleistungen zu berechnen.

CAbfall     Emissionsgrenzwerte für Anlagen, die ausschließlich zur

            Verbrennung von Abfällen bestimmt sind

            (Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gemäß § 8);

CVerfahren  Emissionsgrenzwerte für die im § 8 angeführten

            Schadstoffe, die in Verordnungen gemäß § 82 Abs. 1 GewO

            1994 für das jeweilige Produktionsverfahren festgelegt

            sind.

            Existieren für bestimmte Schadstoffe in Verordnungen

            gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994 keine Emissionsgrenzwerte,

            so sind die bei der Genehmigung der Produktionsanlage

            für diese Schadstoffe bescheidmäßig festgelegten

            Emissionsgrenzwerte heranzuziehen.

            Sind für bestehende Anlagen für einzelne Schadstoffe

            bescheidmäßig keine Emissionsgrenzwerte festgelegt, so

            ist der jeweilige verfahrensbedingte, gemessene mittlere

            Emissionswert heranzuziehen.

EAbfall     Maximaler prozentueller Anteil der

            Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle

            bezogen auf die Gesamtbrennstoffwärmeleistung der

            Mitverbrennungsanlage.

            Beträgt die anteilige Brennstoffwärmeleistung aus der

            Verbrennung der Abfälle weniger als 10 vH der

            Gesamtbrennstoffwärmeleistung, so ist jedenfalls 10 vH

            für die Berechnung heranzuziehen;

EVerfahren  EGesamt - EAbfall ;

EGesamt     100 vH;

BAbfall     Bezugssauerstoffgehalt für die Emissionsgrenzwerte gemäß

            § 8 (11 vH);

BVerfahren  Der in Verordnungen gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994 bzw. im

            Rahmen der Genehmigung für die Begrenzung der Emission

            festgelegte Bezugssauerstoffgehalt in Prozent.

            Ist weder in Verordnungen gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994

            noch im Genehmigungsbescheid ein Bezugssauerstoffgehalt

            festgelegt, so ist der mittlere tatsächliche

            Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr

            von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zu

            Grunde zu legen;

B tief C    Bezugssauerstoffgehalt für den Emissionsrichtwert C, der

            nach folgender Berechnung zu ermitteln ist:

                          EAbfall x 11 + EVerfahren x BVerfahren

              B tief C = -----------------------------------------

                                        EGesamt

Gesetzesnummer

10008020

Dokumentnummer

NOR12091092

Alte Dokumentnummer

N5199912857Y