Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
10.04.1999 bis 05.01.2001 — BGBl. II Nr. 109/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.07.200731.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 806.01.200130.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 10/2001
§ 810.04.199905.01.2001 BGBl. II Nr. 109/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutbeihilfenverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

10.04.1999BGBl. II Nr. 109/1999

Außerkrafttretensdatum

05.01.2001danach: BGBl. II Nr. 10/2001

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten, Kontrollbestimmungen

Paragraph 8, (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und der AMA (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

  1. Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  3. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
  4. Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Kosten des Betroffenen den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit

Gesetzesnummer

10008031

Dokumentnummer

NOR12091219

Alte Dokumentnummer

N5199913236Y