Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 827/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24aParagraph 24 a
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IX Z 9, BGBl. I Nr. 147/1999.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch neun, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999,.
Text
Nachträgliche Inbetriebnahme einer Zusatzheizung
§ 24a.Paragraph 24 a,
Nimmt ein Wärmeabnehmer, nachdem bereits die Voraussetzungen für die Ermittlung der Verbrauchsanteile (§ 5 Abs. 1) vorgelegen sind, eine Zusatzheizung in Betrieb, so berechtigt ihn allein dieser Umstand nicht, eine Untauglichkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 und 3 geltend zu machen oder Einwendungen gegen die Abrechnung zu erheben. Nimmt ein Wärmeabnehmer, nachdem bereits die Voraussetzungen für die Ermittlung der Verbrauchsanteile (Paragraph 5, Absatz eins,) vorgelegen sind, eine Zusatzheizung in Betrieb, so berechtigt ihn allein dieser Umstand nicht, eine Untauglichkeit im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 geltend zu machen oder Einwendungen gegen die Abrechnung zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Dokumentnummer
NOR12091306
Alte Dokumentnummer
N5199914362O