Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Text
§ 57.Paragraph 57,
Für das Zwangsversteigerungsverfahren sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Exekution auf das unbewegliche Vermögen durch Zwangsversteigerung und besonders auch die §§ 242 bis 247 der Exekutionsordnung mit den nachfolgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden: Für das Zwangsversteigerungsverfahren sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Exekution auf das unbewegliche Vermögen durch Zwangsversteigerung und besonders auch die Paragraphen 242 bis 247 der Exekutionsordnung mit den nachfolgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
Soweit nicht der § 245 Abs. 1 der Exekutionsordnung anzuwenden ist, hat sich die Schätzung auf die Bergwerksberechtigung samt den im § 146 genannten Gegenständen zu erstrecken. Außerdem ist deren Wert für sich allein und ohne Rücksicht auf die Bergwerksberechtigung festzustellen. Entstehen im Zuge der Zwangsversteigerung Zweifel über Art, Menge und Zuordnung der im § 146 genannten Gegenstände, so hat die Behörde darüber zu entscheiden.Soweit nicht der Paragraph 245, Absatz eins, der Exekutionsordnung anzuwenden ist, hat sich die Schätzung auf die Bergwerksberechtigung samt den im Paragraph 146, genannten Gegenständen zu erstrecken. Außerdem ist deren Wert für sich allein und ohne Rücksicht auf die Bergwerksberechtigung festzustellen. Entstehen im Zuge der Zwangsversteigerung Zweifel über Art, Menge und Zuordnung der im Paragraph 146, genannten Gegenstände, so hat die Behörde darüber zu entscheiden.
Vorbehaltlich des § 245 der Exekutionsordnung ist in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt das geringste Gebot mit dem Werte festzusetzen, den die der Exekution unterzogenen im § 146 genannten Gegenstände für sich allein haben.Vorbehaltlich des Paragraph 245, der Exekutionsordnung ist in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt das geringste Gebot mit dem Werte festzusetzen, den die der Exekution unterzogenen im Paragraph 146, genannten Gegenstände für sich allein haben.
Die Einhaltung der im § 151 Abs. 3 und § 200 Z 3 der Exekutionsordnung vorgesehenen Fristen sowie der im § 140 Abs. 1 und § 169 Abs. 2 der Exekutionsordnung vorgesehenen Zwischenfristen ist nicht erforderlich.Die Einhaltung der im Paragraph 151, Absatz 3 und Paragraph 200, Ziffer 3, der Exekutionsordnung vorgesehenen Fristen sowie der im Paragraph 140, Absatz eins und Paragraph 169, Absatz 2, der Exekutionsordnung vorgesehenen Zwischenfristen ist nicht erforderlich.
Bei der Meistbotverteilung sind aus der Verteilungsmasse zuerst die Exekutionskosten einschließlich der nach Z 1 entstandenen Kosten zu berichtigen.Bei der Meistbotverteilung sind aus der Verteilungsmasse zuerst die Exekutionskosten einschließlich der nach Ziffer eins, entstandenen Kosten zu berichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Dokumentnummer
NOR12091371
Alte Dokumentnummer
N5199957109L