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§ 57 MinroG

Fassungen
01.01.1999 bis 30.06.2021 — BGBl. I Nr. 38/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 57 heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 5701.01.199930.06.2021 BGBl. I Nr. 38/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 38/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021danach: BGBl. I Nr. 86/2021

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 57,

Für das Zwangsversteigerungsverfahren sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Exekution auf das unbewegliche Vermögen durch Zwangsversteigerung und besonders auch die Paragraphen 242 bis 247 der Exekutionsordnung mit den nachfolgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Soweit nicht der Paragraph 245, Absatz eins, der Exekutionsordnung anzuwenden ist, hat sich die Schätzung auf die Bergwerksberechtigung samt den im Paragraph 146, genannten Gegenständen zu erstrecken. Außerdem ist deren Wert für sich allein und ohne Rücksicht auf die Bergwerksberechtigung festzustellen. Entstehen im Zuge der Zwangsversteigerung Zweifel über Art, Menge und Zuordnung der im Paragraph 146, genannten Gegenstände, so hat die Behörde darüber zu entscheiden.
  2. Ziffer 2
    Vorbehaltlich des Paragraph 245, der Exekutionsordnung ist in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt das geringste Gebot mit dem Werte festzusetzen, den die der Exekution unterzogenen im Paragraph 146, genannten Gegenstände für sich allein haben.
  3. Ziffer 3
    Die Einhaltung der im Paragraph 151, Absatz 3 und Paragraph 200, Ziffer 3, der Exekutionsordnung vorgesehenen Fristen sowie der im Paragraph 140, Absatz eins und Paragraph 169, Absatz 2, der Exekutionsordnung vorgesehenen Zwischenfristen ist nicht erforderlich.
  4. Ziffer 4
    Bei der Meistbotverteilung sind aus der Verteilungsmasse zuerst die Exekutionskosten einschließlich der nach Ziffer eins, entstandenen Kosten zu berichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091371

Alte Dokumentnummer

N5199957109L