Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Text
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Das Ansuchen um Anerkennung (Vormerkung) des Gewinnungsfeldes hat zu enthalten:
eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des erschlossenen Vorkommens bundeseigener mineralischer Rohstoffe; ist nur ein Teil erschlossen worden, so eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung von diesem,
Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder des erschlossenen Teiles davon,
die Lage der Eckpunkte des Vielecks in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen, sowie den Flächeninhalt des Vielecks in Quadratmetern,
die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Gewinnungsfeld zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer, bei einem begehrten Gewinnungsfeld auf ein Vorkommen von Kohlenwasserstoffen nur die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk,
Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen im Bereich des begehrten Gewinnungsfeldes sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.
(2)Absatz 2,Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigte Lagerungskarte - für sie gilt der § 28 sinngemäß - sowie etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon und allfällige Zustimmungserklärungen; handelt es sich um ein Ansuchen zur Vormerkung eines Gewinnungsfeldes auf ein Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, ist anstelle der Lagerungskarte ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigter Lageplan im Maßstab einer Katastralmappe mit den Angaben nach Abs. 1 Z 3 anzuschließen.Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigte Lagerungskarte - für sie gilt der Paragraph 28, sinngemäß - sowie etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon und allfällige Zustimmungserklärungen; handelt es sich um ein Ansuchen zur Vormerkung eines Gewinnungsfeldes auf ein Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, ist anstelle der Lagerungskarte ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigter Lageplan im Maßstab einer Katastralmappe mit den Angaben nach Absatz eins, Ziffer 3, anzuschließen.
(3)Absatz 3,Entspricht das Ansuchen nicht dem Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1 oder der Abs. 2 nicht eingehalten worden, hat sie dem Ansuchenden eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Ansuchen zurückzuweisen.Entspricht das Ansuchen nicht dem Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3, hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Absatz eins, oder der Absatz 2, nicht eingehalten worden, hat sie dem Ansuchenden eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Ansuchen zurückzuweisen.
Schlagworte
Katastralgemeinde
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2013
Dokumentnummer
NOR12091389
alte Dokumentnummer
N5199957127L