Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Text
VI. Hauptstückrömisch sechs. Hauptstück
Speichern von Kohlenwasserstoffen in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz eins,Das Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, bedarf einer Bewilligung der Behörde. Sie ist natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu erteilen.
(2)Absatz 2,Durch die Bewilligung erlangt deren Inhaber die Befugnis, außer in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, nach von dieser zu genehmigenden Arbeitsprogrammen nichtkohlenwasserstofführende geologische Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, zu suchen und zu erforschen.
(3)Absatz 3,Die Übertragung von Bewilligungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Die Ausübung der durch die Bewilligung erlangten Befugnis kann einem anderen nicht überlassen werden.
(5)Absatz 5,Die Bewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach § 193 Abs. 9.Die Bewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach Paragraph 193, Absatz 9,
Schlagworte
Gewinnungsberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2013
Dokumentnummer
NOR12091400
alte Dokumentnummer
N5199957138L