Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 97Paragraph 97
Text
VII. Hauptstückrömisch sieben. Hauptstück
Ausübung der Bergbauberechtigungen
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anzeigepflicht für Unfälle und gefährliche Ereignisse
§ 97.Paragraph 97,
Bergbauberechtigte, deren Betriebsleiter, Verantwortliche nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und nach § 87 Abs. 1 sowie bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern die für die Leitung verantwortlichen Personen haben der Behörde tödliche und schwere Unfälle und gefährliche Vorfälle, bei denen nur durch Zufall kein Personenschaden eingetreten ist sowie gefährliche Ereignisse, wie Explosionen, Grubenbrände, andere Brände, Wassereinbrüche, Gebirgsschläge, Verbrüche, Rutschungen, Gas- und Ölausbrüche u. dgl., unverzüglich, leichte Unfälle mit Personenschaden binnen einem Monat anzuzeigen. Bergbauberechtigte, deren Betriebsleiter, Verantwortliche nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 71, Absatz eins und nach Paragraph 87, Absatz eins, sowie bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern die für die Leitung verantwortlichen Personen haben der Behörde tödliche und schwere Unfälle und gefährliche Vorfälle, bei denen nur durch Zufall kein Personenschaden eingetreten ist sowie gefährliche Ereignisse, wie Explosionen, Grubenbrände, andere Brände, Wassereinbrüche, Gebirgsschläge, Verbrüche, Rutschungen, Gas- und Ölausbrüche u. dgl., unverzüglich, leichte Unfälle mit Personenschaden binnen einem Monat anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2013
Dokumentnummer
NOR12091411
alte Dokumentnummer
N5199957149L