Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Besondere Pflichten des Bergbauberechtigten
Anzeige über die Errichtung und Auflösung eines Bergbaubetriebes
§ 108.Paragraph 108,
Der Bergbauberechtigte hat der Behörde die Errichtung und Auflösung eines Bergbaubetriebes zeitgerecht vorher bekanntzugeben. Als Bergbaubetrieb ist jede selbständige organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb der ein Bergbauberechtigter mit Arbeitnehmern unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt. Der Bereich eines Bergbaubetriebes kann sich auch über den politischen Bezirk oder ein Bundesland hinaus erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2013
Dokumentnummer
NOR12091422
alte Dokumentnummer
N5199957160L