Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 121Paragraph 121
Text
Maßnahmen für Aufbereitungsanlagen
§ 121.Paragraph 121,
(1)Absatz eins,Für die im Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Amtsblatt Nr. L 257/96, angeführten Aufbereitungsanlagen gelten zusätzlich zu §§ 119 und 120 die in den folgenden Absätzen angeführten Bestimmungen.Für die im Anhang römisch eins der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Amtsblatt Nr. L 257/96, angeführten Aufbereitungsanlagen gelten zusätzlich zu Paragraphen 119 und 120 die in den folgenden Absätzen angeführten Bestimmungen.
(2)Absatz 2,Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs-)Bewilligung hat Angaben über Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe und Energie, die in der Bergbauanlage verwendet oder erzeugt werden, gegebenenfalls Angaben über erhebliche Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt sowie Angaben über die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt und ferner eine allgemein verständliche Zusammenfassung aller Angaben zu enthalten.
(3)Absatz 3,Wenn die beabsichtigte Herstellung (Errichtung) der im Abs. 1 genannten Bergbauanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte, oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat so früh wie möglich, spätestens im Zeitpunkt der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach § 119 Abs. 2 über die beabsichtigte Herstellung (Errichtung) zu benachrichtigen, wobei verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen als Unterlage beizuschließen sind.Wenn die beabsichtigte Herstellung (Errichtung) der im Absatz eins, genannten Bergbauanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte, oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat so früh wie möglich, spätestens im Zeitpunkt der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 119, Absatz 2, über die beabsichtigte Herstellung (Errichtung) zu benachrichtigen, wobei verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen als Unterlage beizuschließen sind.
(4)Absatz 4,Auf Grundlage der übermittelten Unterlagen sind von der Behörde erforderlichenfalls Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von schädlichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen zu führen.
(5)Absatz 5,Die Behörde hat die Entscheidung über das Ansuchen zur Herstellung (Errichtung) der im Abs. 1 genannten Bergbauanlage dem betroffenen Staat zu übermitteln.Die Behörde hat die Entscheidung über das Ansuchen zur Herstellung (Errichtung) der im Absatz eins, genannten Bergbauanlage dem betroffenen Staat zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Für die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 gilt hinsichtlich Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.Für die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 gilt hinsichtlich Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.
(7)Absatz 7,Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen (Abs. 2) sowie alle Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind unverzüglich der Behörde bekanntzugeben.Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen (Absatz 2,) sowie alle Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind unverzüglich der Behörde bekanntzugeben.
(8)Absatz 8,Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt (§ 119 Abs. 5) liegt auch dann vor, wenn die in Erfüllung einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung für das Gebiet, in dem die Bergbauanlage hergestellt (errichtet) werden soll, festgestellten Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden.Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt (Paragraph 119, Absatz 5,) liegt auch dann vor, wenn die in Erfüllung einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung für das Gebiet, in dem die Bergbauanlage hergestellt (errichtet) werden soll, festgestellten Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden.
Schlagworte
Herstellungsbewilligung, Errichtungsbewilligung, Rohstoff
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2013
Dokumentnummer
NOR12091435
alte Dokumentnummer
N5199957173L