Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129Paragraph 129
Text
Zuständigkeit
§ 129.Paragraph 129,
Zur Anerkennung der Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern ist zuständig:
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
in den im § 171 Abs. 1 nicht genannten Fällen sowiein den im Paragraph 171, Absatz eins, nicht genannten Fällen sowie
in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 über ein Bundesland hinaus erstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr Bundesländern liegen;in den im Paragraph 171, Absatz eins, genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des Paragraph 125, Absatz 4, über ein Bundesland hinaus erstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr Bundesländern liegen;
der Landeshauptmann in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 über den politischen Bezirk hinaus erstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr politischen Bezirken liegen;der Landeshauptmann in den im Paragraph 171, Absatz eins, genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des Paragraph 125, Absatz 4, über den politischen Bezirk hinaus erstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr politischen Bezirken liegen;
die Bezirksverwaltungsbehörde in den übrigen Fällen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2013
Dokumentnummer
NOR12091443
alte Dokumentnummer
N5199957181L