Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 130Paragraph 130
Text
Anerkennung der Bestellung
§ 130.Paragraph 130,
Die Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern ist mit Bescheid von der Behörde anzuerkennen, wenn die bestellten Personen die Voraussetzung des § 127 erfüllen. Die Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern ist mit Bescheid von der Behörde anzuerkennen, wenn die bestellten Personen die Voraussetzung des Paragraph 127, erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2013
Dokumentnummer
NOR12091444
Alte Dokumentnummer
N5199957182L