Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 134Paragraph 134
Text
Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern
§ 134.Paragraph 134,
(1)Absatz eins,Fremdunternehmer haben der im § 129 genannten Behörde vor Aufnahme der ihnen vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten die für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben und nachzuweisen, daß die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese für die Ausführung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Der § 126 zweiter Satz und der § 127 Abs. 5 gelten sinngemäß.Fremdunternehmer haben der im Paragraph 129, genannten Behörde vor Aufnahme der ihnen vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten die für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben und nachzuweisen, daß die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese für die Ausführung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Der Paragraph 126, zweiter Satz und der Paragraph 127, Absatz 5, gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2,Werden die im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten durch einen Fremdunternehmer ausgeübt und ist es aus Gründen der Sicherheit erforderlich, hat die im § 129 genannte Behörde dem Fremdunternehmer mit Bescheid aufzutragen, mit der Leitung und der technischen Aufsicht Personen zu betrauen, die den im § 127 genannten Erfordernissen entsprechen. Die Bestellung geeigneter Personen ist der im § 129 genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt § 128. Diese Behörde hat die Bestellung mit Bescheid anzuerkennen. Stellt die im § 129 genannte Behörde fest, daß die bestellte Person nicht den Erfordernissen des § 127 entspricht oder nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet ist, ist § 132 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Fremdunternehmer bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person die ihm vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten einzustellen hat.Werden die im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Tätigkeiten durch einen Fremdunternehmer ausgeübt und ist es aus Gründen der Sicherheit erforderlich, hat die im Paragraph 129, genannte Behörde dem Fremdunternehmer mit Bescheid aufzutragen, mit der Leitung und der technischen Aufsicht Personen zu betrauen, die den im Paragraph 127, genannten Erfordernissen entsprechen. Die Bestellung geeigneter Personen ist der im Paragraph 129, genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt Paragraph 128, Diese Behörde hat die Bestellung mit Bescheid anzuerkennen. Stellt die im Paragraph 129, genannte Behörde fest, daß die bestellte Person nicht den Erfordernissen des Paragraph 127, entspricht oder nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet ist, ist Paragraph 132, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Fremdunternehmer bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person die ihm vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten einzustellen hat.
(3)Absatz 3,Werden von Fremdunternehmern ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchgeführt, so entfällt eine Anzeige nach Abs. 1. Der Bergbauberechtigte hat diesfalls eine Liste der für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen der Fremdunternehmer zu führen. Diese Personen sind vom Bergbauberechtigten vor Aufnahme der Tätigkeiten soweit über die im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften zu belehren, als diese für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen.Werden von Fremdunternehmern ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchgeführt, so entfällt eine Anzeige nach Absatz eins, Der Bergbauberechtigte hat diesfalls eine Liste der für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen der Fremdunternehmer zu führen. Diese Personen sind vom Bergbauberechtigten vor Aufnahme der Tätigkeiten soweit über die im Paragraph 174, Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften zu belehren, als diese für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2013
Dokumentnummer
NOR12091448
alte Dokumentnummer
N5199957186L