Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 136Paragraph 136
Text
§ 136.Paragraph 136,
Der Bergbauberechtigte hat der zuständigen Behörde (§ 137) den verantwortlichen Markscheider umgehend nach dessen Bestellung unter Angabe der Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekanntzugeben. Der § 128 Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Bergbauberechtigte hat der zuständigen Behörde (Paragraph 137,) den verantwortlichen Markscheider umgehend nach dessen Bestellung unter Angabe der Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften bekanntzugeben. Der Paragraph 128, Absatz 2, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2013
Dokumentnummer
NOR12091450
alte Dokumentnummer
N5199957188L