Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 137Paragraph 137
Text
Zuständigkeit
§ 137.Paragraph 137,
Für die Anerkennung der Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders ist zuständig:
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
in den im § 171 Abs. 1 nicht genannten Fällen sowiein den im Paragraph 171, Absatz eins, nicht genannten Fällen sowie
in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes über ein Bundesland hinauserstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr Bundesländern liegen;in den im Paragraph 171, Absatz eins, genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes über ein Bundesland hinauserstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr Bundesländern liegen;
der Landeshauptmann in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes über einen politischen Bezirk hinauserstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr politischen Bezirken liegen;der Landeshauptmann in den im Paragraph 171, Absatz eins, genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes über einen politischen Bezirk hinauserstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr politischen Bezirken liegen;
die Bezirksverwaltungsbehörde in den übrigen Fällen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2013
Dokumentnummer
NOR12091451
alte Dokumentnummer
N5199957189L