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§ 171 MinroG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 38/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 171 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 129/2013
§ 17101.01.200231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 21/2002
§ 17101.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 38/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 171

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 38/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 21/2002

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 171,

  1. Absatz eins,Für die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in diesem Bundesgesetz und in den folgenden Absätzen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekanntgegebenen Grundstücke nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, liegen und Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann ist in folgenden Fällen in erster Instanz zuständig:
    1. Ziffer eins
      Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.
    2. Ziffer 2
      Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist außer in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich angeführten Fällen in erster Instanz zuständig:
    1. Ziffer eins
      Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.
    2. Ziffer 2
      Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.
    3. Ziffer 3
      Wenn ein natürliches Vorkommen mineralischer Rohstoffe unter-und obertags gewonnen wird und eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091485

alte Dokumentnummer

N5199957223L