Rechtstracker.at

§ 173 MinroG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 38/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 173 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 21/2002
§ 17301.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 38/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 173

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 38/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 21/2002

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch zwei. Abschnitt

Aufgaben der Behörden

Paragraph 173,

Der Bergbau unterliegt, soweit hiefür nicht die Gerichte zuständig sind, der Aufsicht der in Paragraphen 170 und 171 angeführten Behörden, und zwar unabhängig davon, ob die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten durch den Bergbauberechtigten selbst oder in dessen Auftrag durch einen Fremdunternehmer ausgeübt werden. Soweit jedoch Tätigkeiten gewerblicher Natur von Fremdunternehmern obertags durchgeführt werden, obliegt die Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes den sonst hiefür zuständigen Behörden. Die Aufsicht der Behörden endet zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091487

alte Dokumentnummer

N5199957225L