Rechtstracker.at

§ 189 MinroG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 38/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 189 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 21/2002
§ 18901.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 38/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 189

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 38/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 21/2002

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Fremdenbefahrungen

Paragraph 189,

  1. Absatz eins,Besichtigungen zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) von Orten, an denen Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art ausgeübt werden, sowie des Bergbaugeländes bedürfen der Bewilligung der Behörde.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung ist befristet, erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, auf Ansuchen des Bergbauberechtigten, ist die Ausübung der Fremdenbefahrung einem Dritten überlassen worden, auf Ansuchen von diesem, zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      keine Gefährdung der Teilnehmer an den Fremdenbefahrungen zu erwarten ist,
    2. Ziffer 2
      fachkundige eigenberechtigte Personen zur Führung sowie Schutzausrüstungsgegenstände in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen und
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art nicht behindert werden.
  3. Absatz 3,Die Überlassung der Ausübung der Fremdenbefahrung ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Fremdenbefahrungen als nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091503

alte Dokumentnummer

N5199957241L