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Art. 121 EAG-Vertrag

Fassungen
01.05.1999 bis 31.01.2003 — BGBl. III Nr. 83/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 12101.02.200330.11.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 12101.05.199931.01.2003 § → § BGBl. III Nr. 83/1999
Art. 12101.01.199530.04.1999 BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 121

Inkrafttretensdatum

01.05.1999BGBl. III Nr. 83/1999

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003

Abkürzung

EAG-Vertrag

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 121

  1. Absatz eins,Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen. Der Ausschuß kann in Fällen, die in der Geschäftsordnung des Rates festgelegt sind, Verfahrensbeschlüsse fassen.
  2. Absatz 2,Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär und Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite, der für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats verantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär werden vom Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt.

    Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats.

  3. Absatz 3,Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10007695

Dokumentnummer

NOR12091613

Alte Dokumentnummer

N5199958591L