Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag über die Europäische Union
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 85/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
ARTIKEL 3 (ex-Artikel C)
Die Union verfügt über einen einheitlichen institutionellen Rahmen, der die Kohärenz und Kontinuität der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele unter gleichzeitiger Wahrung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands sicherstellt.
Die Union achtet insbesondere auf die Kohärenz aller von ihr ergriffenen außenpolitischen Maßnahmen im Rahmen ihrer Außen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik. Der Rat und die Kommission sind für diese Kohärenz verantwortlich und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Sie stellen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die Durchführung der betreffenden Politiken sicher.
Anmerkung
Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 2 f (jetzt Artikel 7) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 9 Absatz 1 sowie Artikel 10a Absatz 3 Unterabsatz 2 (jetzt Artikel 13 und 21) des Vertrags über die Europäische Union (EUV).
Schlagworte
Außenpolitik, Wirtschaftspolitik
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR12091654
Alte Dokumentnummer
N5199958640L