Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag über die Europäische Union
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 85/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
ARTIKEL 4 (ex-Artikel D)
Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest.
Im Europäischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie der Präsident der Kommission zusammen. Sie werden von den Ministern für auswärtige Angelegenheiten der Mitgliedstaaten und einem Mitglied der Kommission unterstützt. Der Europäische Rat tritt mindestens zweimal jährlich unter dem Vorsitz des Staats- oder Regierungschefs des Mitgliedstaats zusammen, der im Rat den Vorsitz innehat.
Der Europäische Rat erstattet dem Europäischen Parlament nach jeder Tagung Bericht und legt ihm alljährlich einen schriftlichen Bericht über die Fortschritte der Union vor.
Anmerkung
Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 9b EUV (jetzt Artikel 15).
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR12091655
Alte Dokumentnummer
N5199958641L