Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 86/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
ARTIKEL 3 (ex-Artikel 3)
(1)Absatz eins,Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge:
das Verbot von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten;
eine gemeinsame Handelspolitik;
einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist;
Maßnahmen hinsichtlich der Einreise und des Personenverkehrs nach Titel IV;Maßnahmen hinsichtlich der Einreise und des Personenverkehrs nach Titel römisch vier;
eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei;
eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs;
ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt;
die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist;
die Förderung der Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verstärkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie;
eine Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds;
die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts;
eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt;
die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft;
die Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung;
die Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze;
einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus;
einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten;
eine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit;
die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern;
einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes;
Maßnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz und Fremdenverkehr.
(2)Absatz 2,Bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.
Schlagworte
Einfuhr, Warenverkehr, Personenverkehr, Dienstleistungsverkehr,
Aufbau
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014
Dokumentnummer
NOR12091707
alte Dokumentnummer
N5199958694L