Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 86/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
ZWEITER TEIL
DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT
ARTIKEL 17 (ex-Artikel 8)
(1)Absatz eins,Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht.
(2)Absatz 2,Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014
Dokumentnummer
NOR12091721
Alte Dokumentnummer
N5199958708L