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Art. 33 AEUV

Fassungen
01.01.1995 bis 30.11.2009 — BGBl. III Nr. 86/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 33 heute01.12.2009 § → § BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 3301.01.199530.11.2009 BGBl. III Nr. 86/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. III Nr. 86/1999

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009danach: BGBl. III Nr. 132/2009

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 33 (ex-Artikel 39)

  1. Absatz eins,Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es:
    1. Litera a
      die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern;
    2. Litera b
      auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten;
    3. Litera c
      die Märkte zu stabilisieren;
    4. Litera d
      die Versorgung sicherzustellen;
    5. Litera e
      für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2,Bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden ist folgendes zu berücksichtigen:
    1. Litera a
      die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt;
    2. Litera b
      die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen;
    3. Litera c
      die Tatsache, daß die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR12091737

Alte Dokumentnummer

N5199958724L