Rechtstracker.at

Art. 47 AEUV

Fassungen
01.01.1995 bis 30.11.2009 — BGBl. III Nr. 86/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 47 heute01.12.2009 § → § BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 4701.01.199530.11.2009 BGBl. III Nr. 86/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. III Nr. 86/1999

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009danach: BGBl. III Nr. 132/2009

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 47 (ex-Artikel 57)

  1. Absatz eins,Um die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erläßt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise.
  2. Absatz 2,Zu dem gleichen Zweck erläßt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig über Richtlinien, deren Durchführung in mindestens einem Mitgliedstaat eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf umfaßt. Im übrigen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
  3. Absatz 3,Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR12091751

alte Dokumentnummer

N5199958738L