Rechtstracker.at

Art. 81 AEUV

Fassungen
01.01.1995 bis 30.11.2009 — BGBl. III Nr. 86/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 81 heute01.12.2009 § → § BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 8101.01.199530.11.2009 BGBl. III Nr. 86/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 81

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. III Nr. 86/1999

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009danach: BGBl. III Nr. 132/2009

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL römisch sechs (ex-Titel römisch fünf)

GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN

UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN

KAPITEL 1

WETTBEWERBSREGELN

ABSCHNITT 1

VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN

ARTIKEL 81 (ex-Artikel 85)

  1. Absatz eins,Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere
    1. Litera a
      die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
    2. Litera b
      die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
    3. Litera c
      die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
    4. Litera d
      die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
    5. Litera e
      die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
  2. Absatz 2,Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf
    • Strichaufzählung
      Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
    • Strichaufzählung
      Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
    • Strichaufzählung
      aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,
    die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen
    1. Litera a
      Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder
    2. Litera b
      Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

Schlagworte





Ankaufspreis, Einkaufspreis, Warenverteilung

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR12091785

Alte Dokumentnummer

N5199958772L